Michael Naßhan: Vorsatzanfechtung
BGH, Urteil vom 13.08.2009, Az: IX ZR 159/06
Im Falle der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung, weshalb diese nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch keine Gläubiger hatte.
Im Falle der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung, weshalb diese nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch keine Gläubiger hatte.